1.1 Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der funktel GmbH (nachfolgend "Lieferungen" genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, außer wenn diese schriftlich ergänzt oder ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden sind. Keine Geltung haben die Geschäftsbedingungen für die Wartung von Hard- und Software, für welche gesonderte Verträge abzuschließen sind. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der funktel GmbH abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die funktel GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Abweichungen oder Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen oder Aufträge und Mitteilungen bedürfen der Schriftform zum Zwecke des Nachweises.
1.3 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur für die Vertragsbeziehungen mit Unternehmern, im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2.1 An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend "Unterlagen" genannt) und technischen Informationen behält sich die funktel GmbH Eigen- tums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sie dürfen ausschließlich nur solchen Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden, die zulässigerweise mit der Durchführung des Auftrages betraut sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt, wenn das in den überlassenen Unterlagen und technischen Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung unter Ziffer 2.1 wird unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 verwirkt. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.1 Alle Angaben in Katalogen, auf Abbildungen, in Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2 Ein Auftrag oder Aufträge, basierend auf dem Angebot der funktel GmbH, kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens durch Lieferung wirksam zustande.
3.3 Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der funktel GmbH - die bei individuellen Entwicklungen oder Lösungen auch auf eine Leistungsbeschreibung Bezug nehmen kann - maßgebend oder, falls eine solche nicht erfolgt, der Auftrag des Kunden.
3.4 Soll die Lieferung besonderen Zwecken des Kunden dienen, so müssen diese Zweckbestimmungen und die entsprechenden Erfordernisse, denen die Lieferung genügen soll, vom Kunden im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und in der Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung bestätigt werden.
4.1 Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von der funktel GmbH ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
4.2 Die Einhaltung von Terminen und Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunde zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die Termine bzw. verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die funktel GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist bzw. ein verbindlich vereinbarter Termin verlängert sich um bis zu zwei Wochen, wenn die funktel GmbH selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. In diesem Fall hat die funktel GmbH dem Kunden unverzüglich schriftlich die nicht rechtzeitige Belieferung anzuzeigen.
4.4 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden beginnen etwaig vereinbarte verbindliche Fristen ab der wirksamen Vereinbarung der Änderung neu zu laufen bzw. verschieben sich die Termine entsprechend.
4.5 Gerät die funktel GmbH in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 3 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die funktel GmbH den Verzug nicht zu vertreten hat.
4.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferungen, auch nach Ablauf einer der funktel GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der funktel GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.7 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, oder sonstige unabwendbare Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
5.1 Teillieferungen und entsprechende Teilrechnungen sind zulässig, soweit dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
5.2 Werden handelsübliche Klauseln wie fob, cif usw. Gegenstand des Vertrages, so richten sich Regelungen zu Gefahrübergang, Versendung, Fracht und Abschluss einer Transportversicherung mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen ausschließlich nach dem Inhalt der jeweiligen Klauseln. Der Inhalt und die Auslegung der Klauseln bestimmen sich allein nach der von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Fassung der INCOTERMS von 2010.
5.3 Die Gefahr geht, sofern keine handelsüblichen Klauseln Gegenstand des Vertrages sind, auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) Bei Lieferungen ohne Einrichtung, Installation oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme im Sinne von Ziff. 7.2;
c) Sollte ausnahmsweise Abholung vereinbart worden sein, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der Ware und der Information des Kunden über die dadurch geschaffene Abholmöglichkeit über.
5.4 Soweit der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Einrichtung, Installation oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Kunde zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
5.5 Zur Erprobung, zur Miete oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.
6.1 Sofern vertraglich die Einrichtung eines Systems, die Installation oder Montage vereinbart ist, stellt der Kunde sicher, dass die Einrichtung des Systems oder die Installation oder Montage an seinem Standort entsprechend den von der funktel GmbH vorgegebenen Bedingungen möglich ist. Er ist auf eigene Kosten für alle erforderlichen Genehmigungen (z.B. Deutsche Telekom AG, Behörden und sonstige Dritte) zuständig und beschafft notwendige Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, die den Spezifikationen der funktel GmbH entsprechen müssen.
6.2 Der Kunde hat auf seine Kosten die für die Einrichtung, Installation oder Montage erforderliche Energie und Wasser einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
6.3 Der Kunde hat der funktel GmbH mitzuteilen, welche technische Ausstattung bei der Nutzung der Lieferungen verwendet wird und welche Systemvoraussetzungen gegeben sind.
6.4 Verzögern sich die Einrichtung, Installation oder Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der funktel GmbH zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Personal der funktel GmbH zu tragen.
6.5 Sowohl die funktel GmbH als auch der Kunde benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner.
7.1 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7.2 Verlangt die funktel GmbH bei Einrichtung eines Systems oder bei Montage nach Fertigstellung die förmliche Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
8.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Installation, Fracht, Zölle und Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Hat die funktel GmbH die Einrichtung, Installation oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
8.3 Die funktel GmbH behält sich das Recht vor, Preise bis zu 4 Wochen vor Auslieferung angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
8.4 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.5 Zahlungsbedingungen
8.5.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen netto ab dem Rechnungsstellungsdatum für die Leistung oder Teilleistung gemäß Ziff. 5.1.
8.5.2 Im Service-Kundendienst- und Reparaturgeschäft sind Zahlungen sofort nach Leistungserbringung netto fällig.
8.5.3 Bei Bauleistungen, im Anlagenbaugeschäft und bei bauähnlichen Leistungen in einem Gesamtvolumen von mehr als EUR 10.000,00 wird 30 Tage nach Auftragserteilung eine Anzahlung von 30 %, nach Anlieferung des Materials auf der Baustelle (das Fehlen kleinerer Materialteile ist unschädlich) eine zweite Teilzahlung von 40 % und bei Abnahme eine Restzahlung von 30 % zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart werden.
8.6 Schecks und Wechsel, deren Annahme die funktel GmbH sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
8.7 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
8.8 Informationen über die Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit (z.B. Anmeldung der Insolvenz, Nichteinlösung von Schecks) berechtigen die funktel GmbH zur Fälligstellung sämtlicher gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen und/oder zum Rücktritt von sämtlichen Verträgen.
9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche der funktel GmbH aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der funktel GmbH. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
9.2 Im Falle der Umbildung, Verbindung oder Verarbeitung der von der funktel GmbH gelieferten Ware geschieht dies für die funktel GmbH. Diese erlangt das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache und zwar in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis der verarbeiteten, verbundenen oder umgebildeten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Umbildung, Verbindung oder Verarbeitung ergibt. Der Kunde wird die neue Sache für die funktel GmbH kostenlos verwahren.
9.3 Der Kunde tritt hiermit seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte an die funktel GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht der funktel GmbH gehörenden Waren weiterverkauft, so werden die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die funktel GmbH abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde ermächtigt. Die funktel GmbH kann die Einzugsbefugnis des Kunden aufgrund berechtigter Interessen beschränken und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, widerrufen. Die funktel GmbH kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der funktel GmbH hinzuweisen und unverzüglich darüber schriftlich zu benachrichtigen.
9.5 Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die funktel GmbH zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die funktel GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt. Im Fall der Rücknahme ist die funktel GmbH berechtigt, die Ware nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche der funktel GmbH angerechnet.
9.6 Die funktel GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten bei ausreichender Sicherung auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der funktel GmbH nach billigem Ermessen. Ein Freigabeanspruch des Kunden besteht, wenn (1) der Sicherungswert der zur Sicherheit übereigneten Waren (Erlös, der bei Verwertung erzielt werden kann) 110 % der zu sichernden Forderungen beträgt oder übersteigt oder (2) der Marktpreis oder der Einkaufs- oder Herstellungspreis der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt oder übersteigt.
10.1 Das Eigentum und/oder alle sonstigen Rechte an der Software bleiben bei der funktel GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, Kennzeichnungen - insbesondere Copyright-Vermerke - der Software bei Veränderung oder Verbindung anzubringen. Er wird die Software nicht disassemblieren, zurückentwickeln oder übersetzen und keine Softwareteile herauslösen.
10.2 Die funktel GmbH überträgt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, nicht einseitig widerrufbares und nicht weiter übertragbares Recht, die mitgelieferte Software auf der von der funktel GmbH gelieferten Hardware und die dazugehörige Dokumentation zu benutzen.
10.3 Die Software darf nur in Verbindung mit einer bestimmten Einheit, Terminal, genutzt werden; eine weitergehende Nutzung ist ausgeschlossen, dies gilt nicht, wenn für die Software ausdrücklich eine Mehrfachnutzung (z.B. für die Nutzung in Netzwerken) vereinbart ist.
10.4 Die Software darf nur in Verbindung mit den von der funktel GmbH erworbenen Geräten (Hardware) zur Nutzung an Dritte übertragen werden. Der Kunde hat mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Dritte hinsichtlich der Softwarenutzung den gleichen vertraglichen Bedingungen unterwirft.
10.5 Ohne schriftliche Zustimmung der funktel GmbH darf die Software weder vervielfältigt noch verändert werden. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung nur eine Sicherungskopie erstellen.
10.6 Das Nutzungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der Hardware ist.
10.7 Softwarepflege ist im Rahmen eines Softwarepflegevertrages oder Servicevertrages gesondert zu vereinbaren. Sie umfasst nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung alle Maßnahmen, die die funktel GmbH zur Erhaltung der Betriebssicherheit des Systems für erforderlich hält, insbesondere technische Änderungen und Verbesserungen (Software-Updates).
11.1 Alle diejenigen Teile oder Lieferungen sind nach Wahl der funktel GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß oder Abnutzung. Dies betrifft insbesondere die Abnahme der Leistungsfähigkeit von Batterien, Akkus oder sonstigen Gebrauchsteilen.
11.2 Auch bei sorgfältiger Software-Erstellung ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Für Softwarefehler wird nicht gehaftet, sofern diese nicht reproduzierbar sind oder Eingriffe des Kunden oder eines Dritten in die Software vorgenommen wurden.
11.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Sachen, im Falle von Werk- oder sonstigen Leistungen mit Abnahme, auf jeden Fall ab Übergang des Risikos. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die funktel GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
11.4 Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der funktel GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind diese spätestens 8 Kalendertage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Das gleiche gilt, sobald ein zunächst nicht offensichtlicher Mangel vom Kunden erkannt worden ist.
11.5 Zunächst ist der funktel GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
11.6 Bei nur unerheblichen Mängeln kann der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung lediglich ein Minderungsrecht geltend machen. Mängel sind erst dann erheblich, wenn die Kosten ihrer Beseitigung mindestens zehn Prozent der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.
11.7 Es wird zudem keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung durch den Kunden oder Dritte,
- ungeeignete Betriebsmittel oder ungeeignetes Installationsumfeld,
- Nichtbeachtung der Vorschriften der funktel GmbH über Installation, Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch oder Betrieb durch den Kunden oder ihm zuzurechnende Personen.
11.8 Im Falle eines Sachmangels ist die funktel GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.9 Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung, gerechnet ab Rückerhalt der als mangelhaft gerügten Ware, gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
11.10 Kosten, die der funktel GmbH aufgrund einer unberechtigten Quantitäts- oder Qualitätsrüge entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt, z.B. für die Untersuchung.
11.11 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die funktel GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner Ziffern 11.6 und 11.7 entsprechend.
11.12 Die funktel GmbH ist bemüht, ihren Download- Bereich für Firmensoftware auf der Internetpräsenz ohne Unterbrechung zur Verfügung zu stellen. Es wird keine Haftung für die ständige Verfügbarkeit der Online-Verbindung und für etwaige Schäden aufgrund einer zeitweiligen Nichterreichbarkeit übernommen.
12.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die funktel GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Kunden innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziffer 11.3 wie folgt:
a) Die funktel GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist ihr dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht der funktel GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 14.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der funktel GmbH bestehen nur, soweit der Kunde die funktel GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
12.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
12.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der funktel GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der funktel GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
12.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 12.1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 11.5 und 11.11 entsprechend.
12.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 11 entsprechend.
12.6 Weitergehende oder andere als die unter Ziffer 12 geregelten Ansprüche des Kunden gegen funktel GmbH wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
13.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die funktel GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
13.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.7 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der funktel GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der funktel GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
14.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
14.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14.3 Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 14 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 11.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der funktel GmbH. Die funktel GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
15.2 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der vereinten Nation über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
16.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
16.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus den mit der funktel GmbH bestehenden vertraglichen Beziehungen durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der funktel GmbH.
16.3 Soweit in diesem Vertrag Schriftform erforderlich ist, können Erklärungen auch in Textform abgegeben werden.
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die funktel GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.